Gesetze / Auslandszuschlagsverordnung

AuslZuschlV

§ 14 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen

Stand: 01.07.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/14#abs-1 (1) Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhten Auslandszuschlag, wenn

1.
der Empfängerin oder dem Empfänger kein erhöhter Auslandszuschlag nach § 10 zusteht und
2.
eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung der Aufgaben der Auslandsvertretung oder an den Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers mitwirkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/14#abs-2 (2) § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 13 § 15