Gesetze / Auslandszuschlagsverordnung
AuslZuschlV§ 13 Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/13#abs-1 (1) Hat die Ehegattin oder der Ehegatte das 50. Lebensjahr am 1. Januar 2020 vollendet, so gelten als Verwendung zum Aufbau ihrer oder seiner eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 auch Anlagemöglichkeiten, die nicht in § 11 genannt sind. § 12 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslZuschlV%202025/13#abs-2 (2) Besitzt die Ehegattin oder der Ehegatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, so wird der Auslandszuschlag abweichend von § 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland erhöht, wenn anstelle des Nachweises der Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2
Als Dienstbezüge im Ausland gelten die Dienstbezüge nach § 9 zuzüglich des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.