Gesetze / Auslandszuschlagsverordnung
AuslZuschlV 2010§ 7 Übergangsregelung aus Anlass der Zwölften Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Bis zum 31. Januar 2022 sind die Anlagen in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn dies für die Betroffenen günstiger ist.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 162)
BGBl. 2023 I Nr. 162
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25.01.2022 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Januar 2022 (BGBl. I 96, 308)
BGBl. 2022 I S. 96
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.