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# § 7 AuslZuschlV 2010 — Übergangsregelung aus Anlass der Zwölften Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung

Auslandszuschlagsverordnung  
Außer Kraft: § 7 ist seit 01.07.2023 nicht mehr im AuslZuschlV 2010 enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 28.01.2022.

Bis zum 31. Januar 2022 sind die Anlagen in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn dies für die Betroffenen günstiger ist.

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Zitiervorschlag: § 7 AuslZuschlV 2010

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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