Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
AuslWBG§ 74 Auslandsbonds des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/74#abs-1 (1) Als Aussteller der vom ehemaligen Lande Preußen ausgestellten Auslandsbonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutschland, solange nicht etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/74#abs-2 (2) Prüfstelle für Auslandsbonds, die vom Deutschen Reich oder von dem ehemaligen Lande Preußen ausgestellt worden sind, ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen; die Befugnisse der Bankaufsichtsbehörde werden vom Bundesministerium der Finanzen wahrgenommen. Die Zuständigkeit der Kammer für Wertpapierbereinigung bestimmt sich nach dem Sitz des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.