Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds

AuslWBG

§ 73 Mehrheit von Ausstellern

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/73#abs-1 (1) Sind Auslandsbonds von mehreren Ausstellern ausgestellt worden, so haben die Aussteller die Prüfstelle (§ 11) gemeinsam zu benennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/73#abs-2 (2) Können sich die Aussteller über die Benennung der Prüfstelle nicht einigen, so wird die Prüfstelle von den beteiligten Bankaufsichtsbehörden bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/73#abs-3 (3) In den Fällen der Absätze 1, 2 richten sich die Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz vom Sitz des Ausstellers abhängen, nach dem Sitz der Prüfstelle.

§ 72 § 74