Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
AuslWBG§ 75 Ein- und Ausfuhrvorschriften
Stand: 10.06.2019
In- und ausländische Vorschriften, nach denen Zahlungen oder die Einfuhr, Ausfuhr, Übertragung und Einlösung von Wertpapieren untersagt oder nur mit Genehmigung oder unter besonderen Bedingungen zulässig sind, bleiben unberührt.