Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds

AuslWBG

§ 72 Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer für Wertpapierbereinigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/72#abs-1 (1) Der Vorsitzende der Kammer für Wertpapierbereinigung kann ohne Zuziehung von Beisitzern

1.
Entscheidungen und andere Anordnungen nach § 31 Abs. 4 Satz 4, § 47 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 und § 70 treffen,
2.
die Erhebung von Beweisen anordnen und
3.
einen nach § 40 vorgelegten Auslandsbond anerkennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/72#abs-2 (2) Ob nach Absatz 1 von der Zuziehung der Beisitzer abgesehen werden soll, entscheidet der Vorsitzende nach pflichtmäßigem Ermessen.

§ 71 § 73