Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds

AuslWBG

§ 71 Kammern für Wertpapierbereinigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/71#abs-1 (1) Unter Kammern für Wertpapierbereinigung im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 29 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) gebildeten Kammern für Wertpapierbereinigung zu verstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/71#abs-2 (2) Die Landesjustizverwaltung kann für die Bezirke mehrerer Kammern für Wertpapierbereinigung einer von ihnen die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse auf Grund dieses Gesetzes übertragen.

§ 70 § 72