Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds

AuslWBG

§ 29 Rechtsbehelfe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/29#abs-1 (1) Die Entscheidung, durch die der Auslandsbevollmächtigte einen angemeldeten Auslandsbond anerkennt, ist unanfechtbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/29#abs-2 (2) Gegen eine die Anerkennung ablehnende Entscheidung stehen dem Anmelder Rechtsbehelfe nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 30, 31, 33 bis 35) zu; unter mehreren zulässigen Rechtsbehelfen hat der Anmelder die Wahl. Die ablehnende Entscheidung wird verbindlich, sobald sie unanfechtbar geworden ist. § 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 bleiben unberührt.

§ 28 § 30