Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds

AuslWBG

§ 65 Durchführungsvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung der §§ 63, 64 erlassen, insbesondere Richtsätze für die vom Aussteller zu erstattenden Aufwendungen festsetzen und die Durchführung der vom Aussteller zu leistenden Zahlungen sowie die Erhebung der Verwaltungsabgabe im einzelnen regeln.

§ 64 § 66