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§ 65 AuslWBG — Durchführungsvorschriften

Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung der §§ 63, 64 erlassen, insbesondere Richtsätze für die vom Aussteller zu erstattenden Aufwendungen festsetzen und die Durchführung der vom Aussteller zu leistenden Zahlungen sowie die Erhebung der Verwaltungsabgabe im einzelnen regeln.