Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds

AuslWBG

§ 19 Stichtag

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/19#abs-1 (1) Als Stichtag im Sinne dieses Gesetzes gilt für die im Verzeichnis der Auslandsbonds aufgeführten Arten von Auslandsbonds der erste Tag nach dem Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/19#abs-2 (2) und (3) ...

←§ 18 →§ 20