Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
AuslWBG§ 34 Vereinbarte Schiedsgerichte
Stand: 10.06.2019
Für ein schiedsrichterliches Verfahren, dem der Anmelder und der Aussteller sich unterworfen haben, gilt § 33 sinngemäß.
Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
AuslWBGStand: 10.06.2019
Für ein schiedsrichterliches Verfahren, dem der Anmelder und der Aussteller sich unterworfen haben, gilt § 33 sinngemäß.