Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
AuslWBG§ 39 Inhalt der Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/39#abs-1 (1) In der Anmeldung sind der Name und Vorname (die Firma), die Anschrift sowie der Beruf des Anmelders anzugeben. Sind diese Angaben bei Anmeldungen durch einen Vertreter nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich, so sind die Gründe darzulegen und andere Tatsachen anzugeben, die eine für die Zwecke dieses Gesetzes ausreichende Feststellung des Anmelders ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/39#abs-2 (2) Der angemeldete Auslandsbond ist nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen; soweit dies bei einem Auslandsbond, für den ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, nicht möglich ist, sind die Gründe anzugeben. Die Tatsachen, die für die Anmeldung erheblich sind, sind unter Angabe oder Beifügung der Beweismittel darzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/39#abs-3 (3) Eine Anmeldung, die einzelnen Erfordernissen der Absätze 1, 2 nicht oder nicht vollständig entspricht, ist gleichwohl wirksam, wenn sie den Anmelder und den angemeldeten Auslandsbond hinreichend erkennen läßt. Die Pflicht des Anmelders, die Anmeldung zu ergänzen oder zu berichtigen, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/39#abs-4 (4) Die Prüfstelle zeigt die Anmeldung des Auslandsbonds unter möglichst genauer Angabe seiner Merkmale, insbesondere der Stücknummer, unverzüglich dem Auslandsbevollmächtigten, dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten an. Der Anmelder soll seiner Anmeldung die erforderlichen Abschriften beifügen.
Änderungsverlauf
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 95 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.