Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
AuslWBG§ 33 Anrufung eines Gerichts des Begebungslands
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/33#abs-1 (1) Kann der Anmelder nach dem anzuwendenden ausländischen Recht ein Gericht des Begebungslandes zur Entscheidung darüber anrufen, ob die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung eines angemeldeten Auslandsbonds durch den Auslandsbevollmächtigten vorliegen, so ist § 32 auf die über diese Frage ergehende Entscheidung anzuwenden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/33#abs-2 (2) Der Auslandsbevollmächtigte ist ermächtigt und verpflichtet, in dem Verfahren Zustellungen für den Aussteller entgegenzunehmen, solange dieser keinen Zustellungsbevollmächtigten im Begebungsland bestellt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/33#abs-3 (3) Weder der Auslandsbevollmächtigte noch der Aussteller kann im Falle des Absatzes 1 der Ausübung der Gerichtsbarkeit des Begebungslands widersprechen.