Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
AuslWBG§ 32 Wirkung und Durchführung der gerichtlichen Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/32#abs-1 (1) Wird in der Entscheidung über einen nach § 31 Abs. 1 gestellten Antrag festgestellt, daß die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds vorliegen, so hat der Auslandsbevollmächtigte die in § 27 bezeichneten Maßnahmen zu treffen, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/32#abs-2 (2) Wird in der Entscheidung die in Absatz 1 bezeichnete Feststellung nicht getroffen, so wird die ablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung verbindlich. § 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 95 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
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