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§ 19 AuslWBG — Stichtag

Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Stichtag im Sinne dieses Gesetzes gilt für die im Verzeichnis der Auslandsbonds aufgeführten Arten von Auslandsbonds der erste Tag nach dem Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes.

(2) und (3) ...