Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
AuslWBG§ 10 Anmeldung bei der Prüfstelle
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/10#abs-1 (1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 (rechtmäßig erworbene Stücke) oder nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 (Rückerstattungsstücke) beansprucht wird, sind bei der zuständigen Prüfstelle (§ 11) anzumelden. Dasselbe gilt, wenn nach § 4 ein Feststellungsbescheid beansprucht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/10#abs-2 (2) Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren gelten die §§ 37 bis 48.
Änderungsverlauf
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 95 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.