Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
AuslSchuldAbkAG§ 47
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/47#abs-1 (1) Zahlstelle für die Erstattungen auf Grund dieses Gesetzes ist die Kasse des Landesfinanzamtes Berlin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslSchuldAbkAG/47#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann eine andere Zahlstelle bestimmen.