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§ 47 AuslSchuldAbkAG

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zahlstelle für die Erstattungen auf Grund dieses Gesetzes ist die Kasse des Landesfinanzamtes Berlin.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann eine andere Zahlstelle bestimmen.