Gesetze / Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz

AuslPflVG

§ 19 Bußgeldvorschriften

Stand: 17.04.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslPflVG%202024/19#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 12 Absatz 1 einen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
2.
entgegen § 12 Absatz 3 eine dort genannte Handlung gestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslPflVG%202024/19#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 18 § 20