Gesetze / Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz

AuslPflVG

§ 18 Strafvorschriften

Stand: 17.04.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslPflVG%202024/18#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug gebraucht oder
2.
entgegen § 3 Absatz 4 einen dort genannten Gebrauch gestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslPflVG%202024/18#abs-2 (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslPflVG%202024/18#abs-3 (3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn für den Gebrauch des Fahrzeugs

1.
eine Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht oder
2.
die Schadenregulierung nach § 9 gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AuslPflVG%202024/18#abs-4 (4) Fahrzeuge, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören.

§ 17 § 19