Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung
EEV§ 12e Fälligkeit
Stand: 02.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusglMechV%202015/12e#abs-1 (1) Der Anspruch nach § 12a wird erst fällig, nachdem der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur unter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, mitgeteilt hat,
Die Bundesnetzagentur kann für die Mitteilung nach Satz 1 Formatvorgaben machen. Die Mitteilung kann von der Bundesnetzagentur auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusglMechV%202015/12e#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Anlagen, deren Betreiber eine Mitteilung nach Absatz 1 vorgenommen haben, unter Angabe der Nummern, unter denen die Anlagen im Marktstammdatenregister registriert sind, in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite.