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# § 12e AusglMechV 2015 — Fälligkeit

Erneuerbare-Energien-Verordnung  
Stand: 02.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anspruch nach § 12a wird erst fällig, nachdem der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur unter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, mitgeteilt hat,

- 1. dass er den nach § 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend machen wird und

- 2. für welche installierte Leistung er diesen Zahlungsanspruch geltend machen wird.

Die Bundesnetzagentur kann für die Mitteilung nach Satz 1 Formatvorgaben machen. Die Mitteilung kann von der Bundesnetzagentur auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden.

(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Anlagen, deren Betreiber eine Mitteilung nach Absatz 1 vorgenommen haben, unter Angabe der Nummern, unter denen die Anlagen im Marktstammdatenregister registriert sind, in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite.

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Zitiervorschlag: § 12e AusglMechV 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AusglMechV%202015/12e

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