Gesetze / Ausfuhrerstattungsverordnung
AusfErstV 1996§ 12 Zusätzliche Bestimmungen für Malz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusfErstV%201996/12#abs-1 (1) Für Malz, für das die im voraus festgesetzte Erstattung für in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres getätigte Ausfuhren berichtigt werden soll, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusfErstV%201996/12#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist die Zollstelle, in deren Bezirk
zu Beginn des Wirtschaftsjahres lagert. Die Oberfinanzdirektion kann eine andere Zollstelle als örtlich zuständige Zollstelle bestimmen.
Änderungsverlauf
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25.10.1996 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1996 (BGBl. I 1634)
BGBl. 1996 I S. 1634
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.