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# § 55 AusbauBAusbV — Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“

Ausbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

- 2. Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen und Höhen zu übertragen,

- 3. Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes anzuwenden,

- 4. Aufmaße zu erstellen,

- 5. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren sowie

- 6. die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben fachlich zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

- 1. Bekleiden eines Pfeilers oder einer Säule mit Fliesen, Platten oder Mosaik,

- 2. Bekleiden von Teilen eines Badezimmers mit Wand- und Bodenfliesen oder Mosaik,

- 3. Herstellen eines gedämmten Bodenbelags aus Fliesen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel oder

- 4. Herstellen eines Wand- oder Stufenbelags für ein Treppenhaus aus Fliesen, Platten oder Mosaik einschließlich Sockel.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 12 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 55 AusbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AusbauBAusbV/55

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