Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Stiftung Staatstheater Augsburg

AugStG

Art 2 Stiftungszweck

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/2#abs-1 (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der darstellenden Kunst. Zu diesem Zweck betreibt sie das frühere städtische Theater Augsburg als „Staatstheater Augsburg“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/2#abs-2 (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Art 1 Art 3