Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Stiftung Staatstheater Augsburg
AugStGArt 2 Stiftungszweck
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/2#abs-1 (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der darstellenden Kunst. Zu diesem Zweck betreibt sie das frühere städtische Theater Augsburg als „Staatstheater Augsburg“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/2#abs-2 (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.