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Art 2 AugStG (Bayern) — Stiftungszweck

Gesetz über die Stiftung Staatstheater Augsburg

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der darstellenden Kunst. Zu diesem Zweck betreibt sie das frühere städtische Theater Augsburg als „Staatstheater Augsburg“.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.