Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Stiftung Staatstheater Augsburg

AugStG

Art 3 Stiftungsvermögen, Zuschüsse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/3#abs-1 (1) Die Stiftung nutzt die im Eigentum der Stadt Augsburg stehenden Grundstücke in der Gemarkung Augsburg, Flur-Nr. 1171 (Kennedy-Platz 1) und Flur-Nr. 1471 (Kasernstraße 4, 6, 8; Ottmarsgäßchen 7) nebst Zubehör, solange und soweit sie diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Die mit dem Grundstück verbundenen Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) trägt die Stiftung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/3#abs-2 (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung vom Freistaat Bayern und der Stadt Augsburg nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne gleich hohe Zuschüsse. Diese Zuschüsse dienen dazu, die mit dem Betrieb des Staatstheaters Augsburg verbundenen, durch Betriebserträge, Erträge des Stiftungsvermögens oder sonstige Zuwendungen nicht gedeckten Sach- und Personalaufwendungen einschließlich des Bauunterhalts und kleiner Baumaßnahmen abzudecken. Darüber hinausgehende bauliche Investitionen trägt die Stadt Augsburg als Eigentümerin der Immobilien. Sie erhält für betrieblich notwendige Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Generalsanierungsmaßnahmen (große Baumaßnahmen) eine Förderung nach Maßgabe von Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AugStG/3#abs-3 (3) Zustiftungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig.

Art 2 Art 4