Gesetze / Augenoptikermeisterverordnung

AugOptMstrV

§ 7 Situationsaufgabe

Stand: 01.07.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AugOptMstrV%202026/7#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einer Dienstleistung und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Augenoptiker-Handwerk.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AugOptMstrV%202026/7#abs-2 (2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung durchgeführt und gliedert sich in folgende berufsbezogene Arbeiten:

1.
Durchführen einer Binokularprüfung sowie einer Nahglasbestimmung, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
2.
Durchführen, Dokumentieren und Beurteilen von optometrischen Untersuchungen, bestehend aus
a)
einer automatischen Gesichtsfeldmessung oder einem Test zum Dämmerungssehen,
b)
einer Tonometrie oder einer Messung der Baulänge eines Auges sowie
c)
einem Test zum Kontrastsehen oder einem Test zum Farbensehen,
3.
im Rahmen der Organisation für die Fertigung einer Korrektionsbrille, einer Sondersehhilfe oder einer Bildschirmarbeitsplatzbrille:
a)
Festlegen und Dokumentieren der Korrektionswirkungen und Anpassparameter für eine Fertigungsanweisung sowie
b)
Überprüfen und Bewerten eines Fertigungsergebnisses.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AugOptMstrV%202026/7#abs-3 (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 1,5 Stunden zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AugOptMstrV%202026/7#abs-4 (4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AugOptMstrV%202026/7#abs-5 (5) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3.

§ 6 § 8