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# § 7 AugOptMstrV 2026 — Situationsaufgabe

Augenoptikermeisterverordnung  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einer Dienstleistung und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Augenoptiker-Handwerk.

(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung durchgeführt und gliedert sich in folgende berufsbezogene Arbeiten:

- 1. Durchführen einer Binokularprüfung sowie einer Nahglasbestimmung, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

- 2. Durchführen, Dokumentieren und Beurteilen von optometrischen Untersuchungen, bestehend aus

  - a) einer automatischen Gesichtsfeldmessung oder einem Test zum Dämmerungssehen,

  - b) einer Tonometrie oder einer Messung der Baulänge eines Auges sowie

  - c) einem Test zum Kontrastsehen oder einem Test zum Farbensehen,

- 3. im Rahmen der Organisation für die Fertigung einer Korrektionsbrille, einer Sondersehhilfe oder einer Bildschirmarbeitsplatzbrille:

  - a) Festlegen und Dokumentieren der Korrektionswirkungen und Anpassparameter für eine Fertigungsanweisung sowie

  - b) Überprüfen und Bewerten eines Fertigungsergebnisses.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 1,5 Stunden zur Verfügung.

(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird gesondert bewertet.

(5) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3.

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Zitiervorschlag: § 7 AugOptMstrV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AugOptMstrV%202026/7

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