Gesetze / Augenoptikermeisterverordnung
AugOptMstrV§ 5 Meisterprüfungsprojekt
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AugOptMstrV%202026/5#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einer Dienstleistung entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AugOptMstrV%202026/5#abs-2 (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist der gesamte Prozess der Versorgung mit Kontaktlinsen auszuführen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AugOptMstrV%202026/5#abs-3 (3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AugOptMstrV%202026/5#abs-4 (4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 3 Stunden zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AugOptMstrV%202026/5#abs-5 (5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: