Gesetze / Augenoptikermeisterverordnung

AugOptMstrV

§ 4 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

Stand: 01.07.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AugOptMstrV%202026/4#abs-1 (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Augenoptiker-Handwerks meisterhaft verrichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AugOptMstrV%202026/4#abs-2 (2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6 sowie
2.
eine Situationsaufgabe nach § 7.
§ 3 § 5