Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten
AufhRiVbV§ 1 Betreuungssachen
Stand: 25.08.2026
Die in § 15 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) bestimmten Richtervorbehalte werden insoweit aufgehoben, als sie sich auf folgende Verrichtungen beziehen:
1. die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers (§ 1817 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) und
2. die Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1869 BGB), sofern diese wegen Todes des bisherigen Betreuers erforderlich wird.