Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten
AufhRiVbV§ 2 Nachlass- und Teilungssachen, Europäisches Nachlasszeugnis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufhRiVbV/2#abs-1 (1) Die im Rechtspflegergesetz bestimmten Richtervorbehalte werden aufgehoben, soweit sie folgende Geschäfte betreffen, wenn nicht die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt:
1. nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG,
2. nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat,
3. nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG und
4. nach § 16 Abs. 2 RPflG.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufhRiVbV/2#abs-2 (2) Soweit bei den Geschäften nach Abs. 1 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.