Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten

AufhRiVbV

§ 2 Nachlass- und Teilungssachen, Europäisches Nachlasszeugnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufhRiVbV/2#abs-1 (1) Die im Rechtspflegergesetz bestimmten Richtervorbehalte werden aufgehoben, soweit sie folgende Geschäfte betreffen, wenn nicht die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt:

1. nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG,

2. nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat,

3. nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7 RPflG und

4. nach § 16 Abs. 2 RPflG.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufhRiVbV/2#abs-2 (2) Soweit bei den Geschäften nach Abs. 1 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.

§ 1 § 2a