Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 69 Visadateien der Auslandsvertretungen
Stand: 24.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/69#abs-1 (1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, führt ein Dateisystem über Visumanträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und Aufhebung sowie den Widerruf von Visa.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/69#abs-2 (2) In der Visadatei werden folgende Daten automatisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretung oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/69#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens zu löschen:
Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe o gespeicherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu löschen, sobald
Die nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e gespeicherten Daten sind unverzüglich bei Erteilung des Visums zu löschen. Die nach Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Grund für die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf wegfällt und das Visum erteilt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/69#abs-4 (4) Die Auslandsvertretungen, das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen, des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 69 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.01.2019 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2019 (BGBl. I 10)
BGBl. 2019 I S. 10
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3074)
BGBl. 2016 I S. 3074
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08.04.2015 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2015 (BGBl. I 599)
BGBl. 2015 I S. 599
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27.02.2013 Ausfertigung
§ 69 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2013 (BGBl. I 351)
BGBl. 2013 I S. 351
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25.11.2011 Ausfertigung
§ 69 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2011 (BGBl. I 2347)
BGBl. 2011 I S. 2347
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