Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 69 Visadateien der Auslandsvertretungen
Stand: 24.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/69#abs-1 (1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, führt ein Dateisystem über Visumanträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und Aufhebung sowie den Widerruf von Visa.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/69#abs-2 (2) In der Visadatei werden folgende Daten automatisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretung oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/69#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens zu löschen:
Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe o gespeicherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu löschen, sobald
Die nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e gespeicherten Daten sind unverzüglich bei Erteilung des Visums zu löschen. Die nach Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Grund für die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf wegfällt und das Visum erteilt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/69#abs-4 (4) Die Auslandsvertretungen, das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen, des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist.
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