§ 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
Stand: 27.06.2020
Wird zitiert von 5
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- LG Paderborn, 08.07.2016 – 5 T 206/16
- VG Stuttgart, 18.04.2008 – 9 K 3804/07Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 27.05.2005 – I-3 Wx 127/05
- VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 – 12 S 3651/20Zitiert von 11
- VG Kassel, 19.02.2020 – 4 K 2483/16.KS
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/74#abs-1 (1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Verlängerung des Visums und die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden dürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/74#abs-2 (2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn