§ 17 Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 66
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 01.12.2011 – 11 K 864/11
- VG Schleswig, 17.01.2018 – 11 B 84/17Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 02.02.2021 – 3 K 4481/20Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 30.06.2021 – 9 K 568/21Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 – 11 S 2335/19Zitiert von 4
- BVerwG, 19.11.2019 – 1 C 41/18Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit gilt auch für betriebliche AusbildungenZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 16.04.2025 – 11 L 652/25
- FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2024 – 14 K 14079/22
- VG Aachen, 11.11.2024 – 8 L 783/24Zitiert von 5
66 Entscheidungen zu § 17 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/17#abs-1 (1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt. Sie kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/17#abs-2 (2) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/17#abs-3 (3) Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und zur Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen. Während des Aufenthalts nach den Absätzen 1 und 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b oder 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.