Gesetze / Aufbauhilfeverordnung
AufbhV§ 6 Liquidität des Fonds
Stand: 10.06.2019
Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen.
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AufbhVStand: 10.06.2019
Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen.