nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 AufbhV — Liquidität des Fonds

Aufbauhilfeverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen.