Gesetze / Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
AtSMVAnlage 2 Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes der Kernbrennstoffversorgung und -entsorgung
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 763 - 766)
Inhaltsverzeichnis
| 1. | Radiologie und Strahlenschutz |
| 1.1 | Ableitung radioaktiver Stoffe |
| 1.2 | Freisetzung radioaktiver Stoffe |
| 1.3 | Kontamination |
| 1.4 | Verschleppung radioaktiver Stoffe |
| 2. | Anlagentechnik und -betrieb |
| 2.1 | Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen |
| 2.2 | Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern sicherheitstechnisch wichtiger Systeme |
| 3. | Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse |
| 3.1 | Einwirkungen von außen |
| 3.2 | Anlageninterne Ereignisse |
1 Die betreffende Sicherheitseinrichtung und die zugehörige Meldekategorie werden von der zuständigen Behörde festgelegt.
Änderungsverlauf
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08.06.2010 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2010 (BGBl. I 755)
BGBl. 2010 I S. 755
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20.07.2001 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I 1714)
BGBl. 2001 I S. 1714
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