Gesetze / Gesetz zu den Pariser und Brüsseler Atomhaftungs-Übereinkommen

AtHaftÜbkG

Art 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtHaft%C3%9CbkG/4#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtHaft%C3%9CbkG/4#abs-2 (2) Die Tage, an denen das Pariser Übereinkommen nebst Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 19, das Brüsseler Reaktorschiff-Übereinkommen nebst Zusatzprotokoll nach seinem Artikel XXIV, das Brüsseler Zusatzübereinkommen nebst Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 20 und das Brüsseler Kernmaterial-Seetransport-Übereinkommen nach seinem Artikel 6 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtHaft%C3%9CbkG/4#abs-3 (3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das Pariser Übereinkommen und das Brüsseler Zusatzübereinkommen jeweils in der Fassung der Zusatzprotokolle bekanntzumachen.

Art 3