# Art 4 AtHaftÜbkG

Gesetz zu den Pariser und Brüsseler Atomhaftungs-Übereinkommen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Tage, an denen das Pariser Übereinkommen nebst Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 19, das Brüsseler Reaktorschiff-Übereinkommen nebst Zusatzprotokoll nach seinem Artikel XXIV, das Brüsseler Zusatzübereinkommen nebst Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 20 und das Brüsseler Kernmaterial-Seetransport-Übereinkommen nach seinem Artikel 6 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das Pariser Übereinkommen und das Brüsseler Zusatzübereinkommen jeweils in der Fassung der Zusatzprotokolle bekanntzumachen.

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Zitiervorschlag: Art 4 AtHaftÜbkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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