Gesetze / Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
AtDeckV§ 10 Schiffsreaktoren
Stand: 17.02.2022
Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt je Megawatt Höchstleistung 500 000 Euro, höchstens jedoch 200 Millionen Euro. § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.