nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 10 AtDeckV 1977 — Schiffsreaktoren

Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung

Stand: 17.02.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt je Megawatt Höchstleistung 500 000 Euro, höchstens jedoch 200 Millionen Euro. § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.