Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2011 für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

ArztEinmalzahlung2011TV

§ 2 Einmalzahlung für Beschäftigte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArztEinmalzahlung2011TV/2#abs-1 (1) Die unter § 1 fallenden Ärztinnen und Ärzte, die für mindestens einen Tag im Monat November 2011 Anspruch auf Entgelt nach dem TV-Ärzte aus dem Arbeitsverhältnis haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 350 Euro.

Protokollerklärung zu Absatz 1:

1 Ansprüche auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-Ärzte genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 TV-Ärzte), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialleistungsträgers nicht gezahlt wird. 2 Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArztEinmalzahlung2011TV/2#abs-2 (2) Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. November 2011 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. § 24 Absatz 2 TV-Ärzte gilt entsprechend. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. November 2011, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArztEinmalzahlung2011TV/2#abs-3 (3) Endet ein von Absatz 1 erfasstes Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats November 2011 und wird ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird in dem neuen Arbeitsverhältnis ein weiterer Anspruch auf eine Einmalzahlung nicht begründet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArztEinmalzahlung2011TV/2#abs-4 (4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 1 § 3