Gesetze / Aromendurchführungsverordnung
AromenDV§ 4 Verwendung von frisch entwickeltem Rauch
Stand: 27.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AromenDV/4#abs-1 (1) Es ist verboten, Lebensmittel unter Verwendung von frisch entwickeltem Rauch herzustellen, wenn die Maßgaben der Absätze 2, 4 oder 5 nicht eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AromenDV/4#abs-2 (2) Für die Herstellung von frisch entwickeltem Rauch dürfen ausschließlich naturbelassene Hölzer und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände, jeweils auch unter Mitverwendung von Gewürzen, verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AromenDV/4#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 darf für die Herstellung von frisch entwickeltem Rauch auch Torf verwendet werden zur Behandlung von Malz für die Herstellung
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AromenDV/4#abs-4 (4) Frisch entwickelter Rauch darf nicht zum Behandeln von Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen und anderen Flüssigkeiten sowie von Nitritpökelsalz verwendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AromenDV/4#abs-5 (5) Der durchschnittliche Gehalt an Benzo(a)pyren darf bei geräuchertem Käse oder geräucherten Erzeugnissen aus Käse ein Mikrogramm pro Kilogramm (1,0 µg/kg) nicht überschreiten.