Gesetze / Aromenverordnung AromV § 2 Verbote und Beschränkungen Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 27.10.2021. Zur aktuellen Fassung → Verzehrfertige Lebensmittel, die Chinin enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dessen Gehalt die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.