Gesetze / Aromenverordnung

AromV

§ 2 Verbote und Beschränkungen

Bund

Verzehrfertige Lebensmittel, die Chinin enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dessen Gehalt die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.

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