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§ 2 AromV — Verbote und Beschränkungen

Aromenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 27.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Verzehrfertige Lebensmittel, die Chinin enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dessen Gehalt die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.